Immobilienerwerb von Auslaendern in der Türkei (Stand Februar 2009):
Der Grundstückserwerb von auslaendischen, natürlichen und juristischen Personen ist in Artikel 35 des Grundbuchgesetzes, Nr. 2644, geregelt. Der Grundstückserwerb von Gesellschaften mit Fremdkapital, die von auslaendischen, natürlichen oder juristischen Personen nach den türkischen Rechtsvorschriften gegründet wurden oder die beteiligt sind, ist in Artikel 36 des Grundbuchgesetzes, Nr. 2644, und in Artikel 3, Absatz d des […]