Gesellschaftsgründung der Auslaendern in der Türkei (Stand Februar 2009):

Die Gesellschaftsgründung der auslaendischen natürlichen und juristischen Personen in der Türkei ist nach dem Artikel 3, Absatz a des auslaendischen Direktinvestitionengesetzes, Nr. 4875, frei, falls die internationalen Staatsabkommen oder privaten gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen wurde. Dieselben Grundsaetze gelten für die einheimischen natürlichen und juristischen Personen. Die türkischen Rechtsvorschriften über die Gesellschaften sind im Obligationengesetz, Nr. 818, Handelsgesetz, Nr. 6762, und Genossenschaftsgesetz, Nr. 1613, geregelt. Die allgemeinen Eigenschaften und das Gründungsverfahren der Gesellschaften nach dieser Regelung wird unten erklaert:

1. Allgemeine Eigenschaften der Gesellschaften im Türkischen Recht:

1.1. Einfache Gesellschaft / Gesellschaft Bürgerlichen Recht:

Einfache Gesellschaft, die im Obligationengesetz geregelt ist, hat keine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Gesellschafter festgesetzt. Alle Gesellschafter können auslaendische Staatsangehörige sein. Für den Kapitalbetrag wurde keine Mindest-oder Höchstsumme festgelegt. Die Gesellschafter können als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen und sogar Arbeit leisten. Das Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Firmenverwaltung wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Verwaltern ersetzt, ansonsten sind alle Gesellschafter als Verwalter anzusehen. Der Vertreter des Gesellschafts wird auch bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Vertreter ersetzt, ansonsten sind alle Verwalter als Vertreter anzusehen. Die Verwalter und auch die Vertreter können alle auslaendische Staatsangehörige sein. Die Kontrollrechte stehen all den Gesellschaftern zu. Da die Gesellschaft keine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Firma je nach Vertretung entweder den Gesellschaftern oder dem Vertreter, der den Vorgang selbst vorgenommen hat zu.

1.2. Kollektivgesellschaft / Offene Handelsgesellschaft:

Die Kollektivgesellschaft, die im Handelsgesetz geregelt sind, hat eine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens zwei natürlichen Personen. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Gesellschafter festgesetzt. Alle Gesellschafter können auslaendische Staatsangehörige sein. Für den Kapitalbetrag wurde keine Mindest- und Höchstsumme festgelegt. Die Gesellschafter können als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen und sogar Arbeit leisten. Das Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Firmenverwaltung wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Verwaltern ersetzt, ansonsten sind alle Gesellschafter als Verwalter anzusehen. Der Vertreter des Gesellschafts wird auch bei der Gründung mit der Satzung festegelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Vertreter ersetzt, ansonsten sind alle Verwalter als Vertreter anzusehen. Die Verwalter und auch die Vertreter können alle auslaendische Staatsangehörige sein. Die Kontrollrechte stehen all den Gesellschaftern zu. Da die Gesellschaft eine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Firma an erster Stelle der Gesellschaft und falls diese ihre Schulden nicht ausgleichen kann an zweiter Stelle den Gesellschaftern zu. Im Ausnahmefall können die Gesellschaftsglaeubiger die Gesellschafter direkt im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Bankrotts verfolgen.

1.3. Kommanditgesellschaft:

Die Kommanditgesellschaft, die im Handelsgesetz geregelt sind, hat eine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens zwei Personen, wobei mindestens ein Gesellschafter persönlich haftender Gesellschafter (nicht beschraenkt Haftender) und mindestens einer Kommanditaktionaer (beschraenkt Haftender) sein muss. Obwohl ein persönlich haftender Gesellschafter nur eine natürliche Person sein kann, kann ein Kommanditaktionaer aus natürlichen und juristischen Personen bestehen. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Gesellschafter festgesetzt. Sowohl persönlich haftender Gesellschafter, als auch Kommanditaktionaer können auslaendische Staatsangehörige sein. Für den Kapitalbetrag wurde keine Mindest- und Höchstsumme festgelegt. Auch wenn der persönlich haftender Gesellschafter als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen und sogar Arbeit leisten kann, ist es ihm nicht möglich die Arbeit des Kommanditaktionaers als Kapital ansehen zu lassen. Das Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Firmenverwaltung wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Verwaltern ersetzt, ansonsten sind alle persönlich haftenden Gesellschafter als Verwalter anzusehen. Der Vertreter des Gesellschafts wird auch bei der Gründung mit der Satzung festegelgt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Vertreter ersetzt, ansonsten sind alle Verwalter als Vertreter anzusehen. Die Verwalter und auch die Vertreter können alle auslaendische Staatsangehörige sein. Die Kontrollrechte stehen all den Gesellschaftern zu. Da die Gesellschaft eine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Firma an erster Stelle der Gesellschaft und falls diese ihre Schulden nicht ausgleichen kann an zweiter Stelle den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Im Ausnahmefall können die Gesellschaftsglaeubiger die persönlich haftenden Gesellschafter direkt im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Bankrotts verfolgen. Die Verantwortung des Kommanditaktionaers bleibt mit dem Kapital, das er für die Gesellschaft gegeben hat begrenzt, wenn er sein Fremdkapital der Gesellschaft gegenüber ausgeglichen hat, dann ist keinerlei mehr die Rede von einer Verantwortung gegenüber den Gesellschaftsglaeubigern.

1.4. Aktiengesellschaft:

Die Aktiengesellschaft, die im Handelsgesetz geregelt sind, hat eine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens 5 natürlichen oder juristischen Personen. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Gesellschafter festgesetzt. Alle Gesellschafter können auslaendische Staatsangehörige sein. Obwohl die Mindestsumme für den Kapitalbetrag 50,000,- TL betraegt, ist keine Höchstsumme vorgesehen. Auch wenn die Gesellschafter als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen können ist es nicht möglich Arbeit zu leisten. Das Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft sind die Generalversammlung. Die Verwaltung und Vetretung der Gesellschaft wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Generalversammlung ausgesuchten Verwaltungsrat, der aus mindestens drei Personen besteht, ersetzt. Es wurde keine Grenze für Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates festgesetzt. Alle Mitglieder des Verwaltungsrates können auslaendische Staatsangehörige sein. Die Aufsicht der Gesellschaft wird bei der Gründung mit der Satzung und spaeter mit der von der Generalversammlung ausgesuchten ein aus mindestens einem Prüfer oder höchstens fünf Personen bestehenden Aufsichtsrat erfüllt. Wenn es einen Prüfer gibt, dann muss dieser, wenn es mehr als einer ist, dann muss einer mehr als die Haelfte die türkische Staatsangehörigkeit haben. Da die Gesellschaft eine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Firma der Gesellschaft zu. Die Gesellschafter tragen nur die Verantwortung das Fremdkapital zu erfüllen, sie tragen keinerlei Verantwortung gegenüber den Gesellschaftsglaeubigern. Die Mitglieder des Vorstandes und die Verwaltungsdirektoren sind bei praesenz der Bedingungen der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gesellschaftsglaeubigern mit ihrem ganzen Vermögen verantwortlich.

1.5. Gesellschaft mit beschraenkter Haftung:

Die Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, die im Handelsgesetz geregelt sind, hat eine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens zwei und höchstens 50 natürlichen oder juristischen Personen. Alle Gesellschafter können auslaendische Staatsangehörige sein. Obwohl die Mindestsumme für den Kapital Betrag 5,000,- TL betraegt, ist keine Höchstsumme vorgesehen. Auch wenn die Gesellschafter als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen können ist es nicht möglich Arbeit zu leisten. Das Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Verwaltung und Vetretung der Gesellschaft wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschaftsversammlung ausgesuchten mindestens einem oder mehr als einem Geschaeftsführer ersetzt. Wenn es einen Geschaeftsführer gibt, dann kann dieser, wenn es mehrere gibt dann können alle auslaendische Staatsbürger sein. Bei Gesellschaften, die mehr als 20 Gesellschafter haben, wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschaftsversammlung ausgesuchten aus mindestens einem Prüfer oder höchstens fünf Personen bestehenden Aufsichtsrat ersetzt und bei Gesellschaften, die 20 oder weniger als 20 Gesellschafter haben und die Verwaltungsrechte- und befugnisse nicht allen Gesellschaftern zusteht, steht es den Gesellschaftern zu, die nicht Geschaeftsführer sind. Bei einer Gesellschaft mit mehr als 20 Gesellschaftern und einem Prüfer, muss dieser, bei mehr als einem Prüfer, muss einer mehr als die haelfte türkische Staatsangehörige sein. Da die Gesellschaft eine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Firma der Gesellschaft zu. Die Gesellschafter tragen nur die Verantwortung das Fremdkapital zu erfüllen, sie tragen keinerlei Verantwortung gegenüber den Gesellschaftsglaeubigern. Geschaeftsführer sind bei praesenz der Bedingungen der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gesellschaftsglaeubigern mit ihrem ganzen Vermögen verantwortlich.

1.6. Kommanditaktiengesellschaft / Kommanditgesellschaft auf Aktien:

Die Kommanditaktiengesellschaft, die im Handelsgesetz geregelt sind, hat eine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens fünf Personen unter dem Vorbehalt, dass mindestens eine Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Obwohl ein persönlich haftender Gesellschafter nur eine natürliche Person sein kann, kann ein Kommanditaktionaer aus natürlichen und juristischen Personen bestehen. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Gesellschafter festgesetzt. Sowohl persönlich haftender Gesellschafter, als auch Kommanditaktionaer können auslaendische Staatsangehörige sein. Für den Kapital Betrag wurde keine Mindest- und Höchstsumme festgelegt. Auch wenn der persönlich haftender Gesellschafter als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen und sogar Arbeit leisten kann, ist es ihm nicht möglich die Arbeit des Kommanditaktionaers als Kapital ansehen zu lassen. Das Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. Die Firmenverwaltung wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Verwaltern ersetzt, ansonsten sind alle persönlich haftenden Gesellschafter als Verwalter anzusehen. Der Vertreter des Gesellschafts wird auch bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Gesellschafterversammlung ausgesuchten Vertreter ersetzt, ansonsten sind alle Verwalter als Vertreter anzusehen. Die Verwalter und auch die Vertreter können alle auslaendische Staatsangehörige sein. Der Prüfer der Gesellschaft wird bei der Gründung mit dem Hauptvertrag und spaeter von den von der Gesellschaftsversammlung ausgesuchten mindestens einem Prüfer oder höchstens aus 5 Personen bestehenden Aufsichtsrat erfüllt. Wenn es einen Prüfer gibt, muss dieser, wenn es mehr als einen Prüfer gibt muss einer mehr als die Haelfte türkische Staatsangehörigkeit sein. Persönlich haftende Gesellschafter können keine Prüfer werden. Da die Gesellschaft eine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Firma an erster Stelle der Gesellschaft und falls diese ihre Schulden nicht ausgleichen kann an zweiter Stelle den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Im Ausnahmefall können die Gesellschaftsglaeubiger die persönlich haftenden Gesellschafter direkt im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Bankrotts verfolgen. Die Verantwortung des Kommanditaktionaers bleibt mit dem Kapital, das er für die Gesellschaft gegeben hat begrenzt, wenn er sein Fremdkapital der Gesellschaft gegenüber ausgeglichen hat, dann ist keinerlei mehr die Rede von einer Verantwortung gegenüber den Gesellschaftsglaeubigern.

1.7. Genossenschaft:

Die Genossenschaft, die im Genossenschaftsgestz geregelt sind, hat eine juristische Persönlichkeit. Die Gründung erfolgt mit mindestens 7 natürlichen oder juristischen Personen. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Gesellschafter festgesetzt. Obwohl die Mindestsumme für den Kapital Betrag 700,- TL betraegt, ist keine Höchstsumme vorgesehen. Auch wenn die Gesellschafter als Kapital Bargeld, bewegliche Sachen und Grundstücke, Urheber- und gewerbliche Rechte, Wertpapiere, Rechte und Forderungen bringen können ist es nicht möglich Arbeit zu leisten. Das Beschlussfassungsorgan der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Bei Genossenschaften die mehr als 1.000 Gesellschaftler haben, können alle Gesellschaftler und Vertreter einen Rat bilden, aber nur unter dem Vorbehalt dass dies ein Beschluss in der Satzung sein wird. Die Verwalter und Vertreter der Genossenschaft werden bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Generalversammlung ausgesuchten aus mindestens 3 Personen bestehenden Verwaltungsrat ersetzt. Es wurde keine Grenze für die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates festgesetzt. In der Genossenschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle der türkischen Staatsbürgerschaft angehören. Der Prüfer der Genossenschaft wird bei der Gründung mit der Satzung festgelegt und spaeter von den von der Generalversammlung ausgesuchten ein aus mindesten einem Prüfer oder mehreren Personen bestehenden Aufsichtsrat ersetzt. Wenn es in der Genossenschaft nur einen Prüfer gibt, dann muss dieser, wenn es mehr als einen gibt dann müssen alle türkische Staatsangehörige sein. Da die Genossenschaft eine juristische Persönlichkeit besitzt steht die Verantwortung für die Schulden der Genossenschaft ihr zu. Wenn aber die Gesellschafter die Schulden der Genossenschaft nicht ausgleichen können, dann sind diese den Glaeubigern der Genossenschaft gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen oder mit einem Teil ihres Vermögens verantwortlich, unter Voraussetzung dass es im Hauptvertrag bestimmt ist. Anderenfalls sind die Gesellschafter der Genossenschaft gegenüber nur schuldig ihr Fremdkapital auszugleichen und tragen sonst keinerlei Verantwortung gegenüber den Glaeubigern der Genossenschaft. Die Mitgieder des Verwaltungsrates sind bei bestehen der Bedingungen des Genossenschaftsrechts der Genossenschaft, den Gesellschaftern und den Glaeubigern der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen verantwortlich.

2. Gründungsprozedur der Gesellschaften:

2.1. Gründungsprozedur der Einfache Gesellschaft / Gesellschaft Bürgerlichen Recht:

Nach den Vorschriften der einfachen Gesellschaft im Obligationengesetz müssen sich die Gesellschafter über die Satzung, wenn auch nur mündlich, einig sein.

2.2. Gründungsprozedur Kollektivgesellschaft / Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschraenkter Haftung und Kommanditaktiengesellschaft / Kommanditgesellschaft auf Aktien:

Die Gesellschafter bereiten eine Satzung vor, die den Vorschriften der Kollektiv-, Komandit-, Aktien-, Kommanditaktiengesellschaften und den Kommanditgesellschaften der Aktien im Handelsgesetz entspricht, und die Satzung wird von den Gesellschaftern oder von den Vertretern, die sich auf die vom Notar beglaubigte Vollmacht der Gesellschafter stützen, unterschrieben und die Unterschrift der Gesellschafter oder Vertreter wird dann notariell beglaubigt (wenn eine Vollmacht im Ausland beglaubigt wurde, muss der Ort an dem sich der Notar befindet, der die Vollmacht beglaubigt hat von Seiten des Landesgericht mit der “Apostille” versehen werden). Die Unterschriftserklaerungen der Personen, die die Gesellschaft vertreten sollen und die Bücher, die bei der Gründung der Gesellschaft geführt werden müssen, müssen notariell beurkundet werden (wenn eine Unterschriftserklaerung im Ausland beglaubigt wurde, muss der Ort an dem sich der Notar befindet, der die Unterschriftserklaerung beglaubigt hat von Seiten des Landesgericht mit der “Apostille” versehen werden). Die Gesellschafter der Aktiengesellschaften, deren Gründungserlaubnis dem Ministerium für Industrie und Handel zusteht, müssen neben einer Petition mit 5 kopierten Entwürfen der Satzung einen Antrag dem Ministerium für Industrie und Handel stellen. Nachdem das Ministerium für Industrie und Handel die Dokumente nach den Rechtsvorschriften geprüft hat, wird die Gründung derjenigen Aktiengesellschaft, derer Satzung den Rechtsvorschriften entspricht, erlaubt. Spaeter müssen die Gesellschafter neben einem Antrag (bei die Aktiengesellschaften, deren Gründung von dem Ministerium für Industrie und Handel abhaengig ist, muss diese vom Ministerium für Industrie und Handel bestaetigt sein) 4 Kopien der Satzungen, 2 Kopien der Unterschriftserklaerung der Personen, die die Gesellschaft vertreten sollen, 2 notariell beglaubigte Anfertigungen der kopierten Reisepaesse und deren Übersetzung von den Gesellschaftern die eine natürliche Person darstellen, 2 vom Handelsregister beglaubigte Kopien der Handelsregisterauszug und deren Übersetzung von den Gesellschaftern, die eine juristische Person darstellen, 3 Kopien des Anmeldeformulars für die Gründung, das von den Gesellschaftern unterschrieben wurde, 1 Kopie der Verpflichtungsbescheinigung, das von den Gesellschaftern unterschrieben wurde, die Gesellschafter müssen in der Stadt, in der auch die Gesellschaft gegründet werden soll, zur Handelskammer mit einem Foto und einer Kopie der Unterschriftserklaerung und dort im Handelsregister einen Antrag stellen (wenn die Anfertigungen der Reisepaesse, die im Ausland notariell beglaubigt wurden oder wenn im auslaendischen Handelregister ein Handelsregister-Dokument angefertigt wurde, dann muss der Ort an dem sich der Notar oder die Handelskammer befindet von Seiten des Landesgericht mit der “Apostille” versehen werden). Nachdem die Handelskammer die Dokumente nach den Rechtsvorschriften geprüft hat, wird derjenigen Gesellschaft, derer Satzung und die Dokumente den Rechtsvorschriften entsprechen die Erlaubnis zur Gründung erteilt und wird im Gesellschafts Handelskammer registriert. Mit der Registrierung in die Handelskammer bekommt die Kollektiv-, Komandit-, Aktien-, Kommanditaktiengesellschaften und den Kommanditgesellschaften der Aktien im Handelsrecht juristische Persönlichkeit.

2.3. Gründungsprozedur der Genossenschaft:

Die Gesellschafter bereiten eine Satzung vor, die den Vorschriften der Genossenschaft im Genossenschaftsgesetz entspricht, und die Satzung wird von den Gesellschaftern oder von den Vertretern, die sich auf die vom Notar beglaubigte Vollmacht der Gesellschafter stützen, unterschrieben und die Unterschrift der Gesellschafter oder Vertreter wird dann notariell beglaubigt (wenn eine Vollmacht im Ausland beglaubigt wurde, muss der Ort an dem sich der Notar befindet, der die Vollmacht beglaubigt hat von Seiten des Landesgericht mit der “Apostille” versehen werden). Die Unterschriftserklaerung der Personen, die die Gesellschaft vertreten sollen und die Bücher, die bei der Gründung der Gesellschaft geführt werden müssen, müssen notariell beurkundet werden (wenn eine Unterschriftserklaerung im Ausland beglaubigt wurde, muss der Ort an dem sich der Notar befindet, der die Unterschriftserklaerung beglaubigt hat von Seiten des Landesgericht mit der “Apostille” versehen werden). Spaeter müssen die Gesellschafter mit einem Antrag und 5 kopierten Entwürfen des Haupvertrages in der Stadt, in der auch die Genossenschaft gegründet werden soll, zum Ministerium für Industrie und Handel und sich dort anmelden. Nachdem das Ministerium für Industrie und Handel die Dokumente nach den Rechtsvorschriften geprüft hat, wird die Gründung derjenigen Genossenschaft, deren Haupvertrag den Rechtsvorschriften entspricht, erlaubt. Spaeter müssen die Gesellschafter neben einem Antrag 4 vom Ministerium für Industrie und Handel der Stadt genehmigte Kopien des Hauptvertrages, 2 Kopien der Unterschriftserklaerung der Personen, die die Gesellschaft vertreten sollen, 2 notariell beglaubigte Anfertigungen der kopierten Reisepaesse und deren Übersetzung von den Gesellschaftern die eine natürliche Person darstellen, 2 vom Handelsregister beglaubigte Kopien der Handelsregisterauszug und deren Übersetzung von den Gesellschaftern, die eine juristische Person darstellen, 3 Kopien des Anmeldeformulars für die Gründung, das von den Gesellschaftern unterschrieben wurde, 1 Kopie der Verpflichtungsbescheinigung, das von den Gesellschaftern unterschrieben wurde, die Gesellschafter müssen in der Stadt, in der auch die Genossenschaft gegründet werden soll, zur Handelskammer mit einem Foto und einer Kopie der schriftlichen Erklaerung und dort im Handelsregister einen Antrag stellen (wenn die Anfertigungen der Reisepaesse, die im Ausland notariell beglaubigt wurden oder wenn im auslaendischen Handelregister ein Handelsregisterauszug angefertigt wurde, dann muss der Ort an dem sich der Notar oder die Handelskammer befindet von Seiten des Landesgericht mit der “Apostille” versehen werden). Nachdem die Handelskammer die Dokumente nach den Rechtsvorschriften geprüft hat, wird derjenigen Genossenschaft, deren Hauptvertrag und die Dokumente den Rechtsvorschriften entsprechen die Erlaubnis zur Gründung erteilt und wird im Genossenschafts Handelskammer registriert. Mit der Registrierung in die Handelskammer bekommt die Genossenschaft juristische Persönlichkeit.

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