Develioğlu & Dag Rechtsanwaltskanzlei
Unser Bürogründer, Rechtsanwalt Halit Develioğlu, wurde im Jahr 1953 als Anwalt beim Justizministerium registriert und gründete gleichzeitig unser Büro, um seine Anwaltstätigkeit aufzunehmen.
Mit der Teilnahme von Rechtsanwältin Yonca (Develioğlu) Dağ und Rechtsanwalt Üner Dağ, den Rechtsanwälten der zweiten Generation der Develioğlu-Familie, erhielt unser Büro im Jahr 1983 den Namen „Develioğlu & Dağ Rechtsanwaltskanzlei“.
Unser Büro, das seit über 65 Jahren tätig ist, hat seine Aktivitäten fortgesetzt und mit der Teilnahme von Rechtsanwalt Sarp Dağ, dem Rechtsanwalt der dritten Generation der Develioğlu- und Dağ-Familien, im Jahr 2014 weiter an Stärke gewonnen.
Seiten
- Antidumpingrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Bank- und Finanzrecht
- Energierecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Finanzielle Restrukturierung
- Gesellschaftsrecht
- Kapitalmarketrecht
- Kartellrecht
- Privatisierungsrecht
- Projektfinanzierungsberatung
- Sachenrecht
- Steuerrecht
- Telekommunikationsrecht
- Transportrecht
- Unlauteres Wettbewerbsrecht
- Urheberrecht
- Vertragsrecht
- Zwangsvollstreckungs- und Insolvezrecht
Kontakt
Adresse:
Halaskargazi Mahallesi, Vali Konağı Caddesi No: 77, Polat Apartmanı, Kat: 6, 34371 Şişli/İstanbul
Telefon: +9 0212 225 66 17
E-mail: info@develiogludag.com
Immobilienerwerb von Auslaendern in der Türkei (Stand Februar 2009):
in NewsletterDer Grundstückserwerb von auslaendischen, natürlichen und juristischen Personen ist in Artikel 35 des Grundbuchgesetzes, Nr. 2644, geregelt. Der Grundstückserwerb von Gesellschaften mit Fremdkapital, die von auslaendischen, natürlichen oder juristischen Personen nach den türkischen Rechtsvorschriften gegründet wurden oder die beteiligt sind, ist in Artikel 36 des Grundbuchgesetzes, Nr. 2644, und in Artikel 3, Absatz d des […]
Gesellschaftsgründung der Auslaendern in der Türkei (Stand Februar 2009):
in NewsletterDie Gesellschaftsgründung der auslaendischen natürlichen und juristischen Personen in der Türkei ist nach dem Artikel 3, Absatz a des auslaendischen Direktinvestitionengesetzes, Nr. 4875, frei, falls die internationalen Staatsabkommen oder privaten gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen wurde. Dieselben Grundsaetze gelten für die einheimischen natürlichen und juristischen Personen. Die türkischen Rechtsvorschriften über die Gesellschaften sind im Obligationengesetz, Nr. […]