Immobilienerwerb von Auslaendern in der Türkei (Stand Februar 2009):

Der Grundstückserwerb von auslaendischen, natürlichen und juristischen Personen ist in Artikel 35 des Grundbuchgesetzes, Nr. 2644, geregelt. Der Grundstückserwerb von Gesellschaften mit Fremdkapital, die von auslaendischen, natürlichen oder juristischen Personen nach den türkischen Rechtsvorschriften gegründet wurden oder die beteiligt sind, ist in Artikel 36 des Grundbuchgesetzes, Nr. 2644, und in Artikel 3, Absatz d des auslaendischen Direktinvestitionsgesetz, Nr. 4875, geregelt. Artikel 35, Absatz 1, 2 und Absatz 3, Satz 1, 2, 3 und Absatz 4, 5 des Grundbuchgesetztes wurde mit der vom 26.04.2005 und mit der Nr.25797 im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung vom 14.03.2005 und mit der Nr. 2003/70 E und Nr. 2005/14 K des Verfassungsgerichts aufgehoben. Spaeter wurde der Artikel 35 des Grundbuchgesetzes mit einer Gesetzesaenderung, Nr. 5444, wieder geregelt. Daraufhin hat das Verfassungsgericht mit der vom 16.01.2008 und mit der Nr. 26758 im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung vom 11.04.2007 und mit der Nr. 2006/35 E und Nr. 2007/48 K den Artikel 35, Absatz 1, Satz 4 und Absatz 7, Satz 1 des Grundbuchgesetzes aufgehoben. Spaeter wurde der Artikel 35, Absatz 7 und 8 und Artikel 36 des Grundbuchgesetzes mit einer Gesetzesaenderung, Nr. 5782, wieder geregelt. Andererseits hat das Verfassungsgericht mit der vom 11.03.2008 und mit der Nr. 26849 im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung vom 16.04.2008 und mit der Nr. 2003/71 E und Nr. 2008/79 K den Artikel 3, Absatz d des auslaendischen Direktinvestitionengesetzes aufgehoben. Daraufhin wurde die Angelegenheit des Grundstückserwerbs von Gesellschaften mit Fremdkapital, die von auslaendischen, natürlichen oder juristischen Personen nach den türkischen Rechtsvorschriften gegründet wurden oder die beteiligt sind, detailliert in dem am 22.11.2008 und mit der Nr. 27052 erschienenen im Amtsblatt veröffentlichten “Verordnung über den unbeweglichen Erwerb von Gesellschaften mit Fremdkapital” geregelt. Der Grundstückserwerb von auslaendischen Staatsbürgern unter diesen Umstaenden wird unten erklaert:

1. Erwerb durch auslaendische natürliche Personen:

Nach dem Artikl 35 des Grundbuchgesetzes können auslaendische natürliche Personen in der Türkei Grundstücke erwerben, erben, von Todes wegen Verfügungen erhalten oder auf dem Grundstück ein unabhaengiges dauerhaftes beschraenkt dingliches Recht errichten, deren qualifizierter Bebauungs- und Lageplan als Arbeitsplatz oder Wohnung dienen soll und die mit diesem Zwecke eingetragen sind. Damit diese Vorschrift Anwendung finden kann, muss jedoch das Gegenseitigkeitsprinzip und die mit der Rechtsvorschrift eingetretenen beschraenkenden Vorschriften gewahrt werden.

Das Gegenseitigkeitsprinzip ist gewahrt, wenn das Land in dem die auslaendische natürliche Person, die in der Türkei ein Grundstück erwerben möchte, Staatsbürger ist, den Türkischen Staatsangehörigen den Erwerb von Grundstücken genehmigt und diese Genehmigung auch tatsaechlich stattfindet.

Als Beispiel für die mit der Rechtsvorschrift eingetretenen beschraenkten Vorschriften können die im Militaersperr- und Sicherheitszonengesetz, Nr. 2565, das Gesetz “Hudutları Dahilinde Tebaamızın Emlakine Vaziyet Eden Devletlerin Türkiye’deki Tebaaları Emlakine Karşı Mukabele-i Bilmisil Tedabiri İttihazı Hakkında” Nr. 1062, das Gesetz “Hilafetin İlgasına ve Hanedanı Osmaninin Türkiye Cumhuriyeti Memaliki Haricine Çıkarılmasına Dair”, Nr. 431, Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 403, das Recht der Agrarreform über die Boden Regelung in Bewaesserungsgebieten, Nr. 3083 und das Recht der privaten Lehranstalt, Nr. 5580, Vorschriften gezeigt werden.

Eine auslaendische natürliche Person darf insgesamt im ganzen Land bis zu einem Gesamtvolumen von 2,5 ha erwerben oder beschraenkt dingliches Recht errichten. Ferner sind in den Gebieten die innerhalb der Grenzen des Stadt- und Landkreises und qualifizierten Bebauungs- oder Lageplaenen liegen, der Erwerb von den Grundstücken oder die Gründung des beschraenkten dinglichen Rechts durch auslaendischen natürlichen Personen bei diesen Flaechen mit dem Flaecheninhalt 10 % begrenzt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Wirtschaft, Energie, Umgebung, Kultur, Landwirtschaft und Sicherheit für die Infrastruktur der Stadt- und Landkreise ist das Ministerium unter Vorbehalt, dass diese Quote nicht überschritten wird, befugt eine andere Quote zu bestimmen.

Zugunsten der auslaendischen Staatsbürger gelten bei der Gründung eines Grundpfandes in der Türkei diese Eintragungen und Einschraenkungen nicht. Auch für Staatsbürger zwischen denen und der türkischen Republik Gegenseitigkeit herrscht und deren Grundstücke im Wege der gesetzlichen Erbschaft übergegangen ist, gelten diese Eintragungen und Einschraenkungen nicht. Jedoch werden bei Verfügungen, von Todes wegen erhalten werden, werden diese Eintragungen und Einschraenkungen angewendet.

Nach dem Artikel 35 des Grundbuchgesetzes dürfen auslaendische, natürliche Personen in den vom Ministerrat ernannten schutzbedürtigen Gebieten, besonderen Schutzgebieten wegen der Bewaesserung, Energie, Langdwirtschaft, Metall, Landschaft, Glaube und Kultur Eigenschaften und empfindliche Gebiete, operative Plaetze wegen der Pflanzen- und Tierwelt Eigenschaften, keine Grundstücke erwerben.

2. Erwerb durch auslaendische juristische Personen:

2.1. Immobilienerwerb der Handelsgesellschaften mit auslaendischer juristischer Persönlichkeit, die im Ausland gegründet worden sind:

Nach Artikel 35 des Grundbuchgesetzes können Handelsgesellschaften mit auslaendischer juristischer Persönlichkeit, die im Ausland gegründet worden, sind innerhalb der Vorschriften der Sondergesetze das Grundeigentum und das am Grundstück eingeschraenkte dingliche Recht erwerben.

Entsprechende Sondergesetze:

— Nach dem Artikel 8/E des Gesetzes über die Förderung des Tourismus, Nr. 2634, können die auslaendischen juristischen Personen, die in der Türkei zum Zwecke des Tourismus investieren wollen, nach der Entscheidung des Militaerrats, ohne dass eine Gegenleistung verlangt wird und unabhaengig von den für die auslaender geregelten gesetzlchen Einschraenkungen in Kultur und Tourismus, Schutz und Entwicklungsgebieten und in Tourismus Zentren Immobilien erwerben.

— Nach dem Artikel 12/2 des Ölgesetzes, Nr. 6326, können die auslaendischen juristischen Personen nach der Entscheidung des Militaerrats Immobilien, mit der Voraussetzung, dass die Taetigkeiten begrenzt sind, erwerben.

— Nach dem Artikel 3/A des Industriegesetz, Nr. 4737, können die auslaendischen juristischen Personen nach der Entscheidung des Ministeriums für Handel und Industrie und des Ministeriums für Umwelt und Forsten Immobilien, mit der Voraussetzung, dass die Taetigkeiten begrenzt sind, im Industriegebiet erwerben.

Zugunsten der auslaendischen Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, die im Ausland gegründet worden sind, werden in der Türkei bei der Gründung eines Grundpfandes diese Eintragungen und Einschraenkungen nicht berücksichtigt.

Nach dem Artikel 35 des Grundbuchgesetzes dürfen auslaendische, juristische Personen in den vom Ministerrat ernannten schutzbedürtigen Gebieten, besonderen Schutzgebieten wegen der Bewaesserung, Energie, Langdwirtschaft, Metall, Landschaft, Glaube und Kultur Eigenschaften und empfindlichen Gebieten, operativen Plaetzen wegen der Pflanzen- und Tierwelt Eigenschaften, keine Grundstücke erwerben.

2.2. Der Erwerb von Immobilien von auslaendischen, juristischen Personen, abgesehen von den Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, die im Ausland nach den auslaendischen Vorschriften gegründet wurden:

Nach dem Artikel 35 des Grundbuchgesetzes können auslaendische, juristische Personen, abgesehen von den Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, die im Ausland nach den auslaendischen Vorschriften gegründet wurden, keine Grundstücke erwerben und sie können zu ihren Gunsten keine beschraenkten dinglichen Rechte hergestellt werden.

3. Der Erwerb von Grundstücken von den türkischen Gesellschaften mit Fremdkapital, die von auslaendischen, natürlichen und juristischen Personen in der Türkei nach den türkischen Vorschriften gegründet oder daran teilgenommen haben:

Nach dem Artikel 36 des Grundbuchgesetzes und den Bestimmungen der „Verordnung über den unbeweglichen Erwerb von Gesellschaften mit Fremdkapital” können die türkischen Gesellschaften mit Fremdkapital, die von auslaendischen, natürlichen und juristischen Personen in der Türkei nach den türkischen Vorschriften gegründet oder daran teilgenommen haben, das Grundeigentum oder das beschraenkte dingliche Recht erwerben und anwenden, um die in der Satzung bestimmten Taetigkeiten auszuführen. Unter der Voraussetzung des Vorbehalts saemtlicher Rechte des Militaersperr- und Sicherheitszonenrechts ist der Erwerb von Grundstücken der genannten Gesellschaften in Militaersperr-, Sicherheits-, und Strategiezonen von der Erlaubnis des Praesidenten des Grossen Generalstabs oder der von diesem bevollmaechtigten Kommandanten abhaengig; und der Immobilienerwerb in Sondersicherheitszonen ist von der Erlaubnis des Gouverneurs der Stadt, in der sich das Grundstück befindet, abhaengig.

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